Allgemeine Geschäftsbedingungen SYSTHEMIS CONSULTING AG

Stand: Janu­ar 2021

Allgemeine Vertragsbedingungen

§ 1 Gel­tung der all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der SYST­HE­MIS CON­SUL­TING AG
1.1 Die­se all­ge­mei­nen Geschäfts- und Lie­fer­be­din­gun­gen gel­ten für alle zwi­schen der SYST­HE­MIS CON­SUL­TING AG (im Fol­gen­den der Anbie­ter genannt) und dem Käu­fer bzw. Kun­den geschlos­se­nen Ver­trä­ge sowie alle sons­ti­gen Abspra­chen, die im Rah­men der Geschäfts-ver­bin­dung getrof­fen wer­den. 1.2 All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den wer­den grund­sätz­lich nicht Ver­trags­in­halt, auch wenn der Anbie­ter nach Erhalt sol­cher schrift­li­chen Geschäfts­be­din­gun­gen nicht aus­drück­lich wider­spro­chen hat. 1.3 Für den Fall, dass der Kun­de die­se AGB des Anbie­ters nicht gel­ten las­sen will bzw. nicht akzep­tiert, hat er dies dem Anbie­ter vor Ver­trags­ab­schluss schrift­lich anzu­zei­gen.
§ 2 Zah­lungs­be­din­gun­gen und Prei­se
2.1 Der Kun­de ver­pflich­tet sich, alle Rech­nun­gen des Anbie­ters inner­halb von 14 Tagen nach Zugang der Rech­nung zu beglei­chen. Maß­ge­bend für den Zeit­punkt der Zah­lung ist das Datum des Zah­lungs­ein­gangs beim Anbie­ter. Nach Ablauf die­ser 14-tägi­gen Frist tritt auto­ma­tisch Zah­lungs­ver­zug ein, ohne dass es einer Mah­nung bedarf. Im Ver­zugs­fal­le ist der Anbie­ter berech­tigt, noch aus­ste­hen­de Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen zurück­zu­hal­ten. Nach Ver­zugs­ein­tritt ist der Anbie­ter berech­tigt, nach­ge­wie­se­ne Ver­zugs­zin­sen, min­des­tens jedoch 5 %, sowie eine Bear­bei­tungs­ge­bühr in Höhe von 10,00 EUR für jedes Mahn­schrei­ben gegen­über dem Kun­den gel­tend zu machen. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­te­ren, nach­weis­ba­ren Ver­zugs­scha-dens bleibt hier­von unbe­rührt. 2.2 Für den Fall, dass der Kun­de wei­te­re bzw. zusätz­li­che Dienst­leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen des Anbie­ters in Anspruch nimmt, die nicht von einem bestehen­den Ver­trags­ver­hält­nis erfasst wer­den und auch nicht zu den kos­ten­frei­en Dienst­leis­tun­gen des Anbie­ters zäh­len, so ist der Kun­de ver­pflich­tet, die­se Dienst­leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen nach Maß­ga­be der jeweils aktu­el­len Preis­lis­te sowie den gül­ti­gen Stun­den- und Tages­sät­zen des Anbie­ters zu bezah­len. 2.3 Alle Prei­se ver­ste­hen sich als Net­to­prei­se zzgl. gesetz­li­cher Mehr­wert­steu­er. Der Anbie­ter ist berech­tigt, Teil­lie­fe­run­gen vor­zu­neh­men.
§ 3 Eigen­tums­vor­be­halt
3.1 Gelie­fer­te Waren, erbrach­te Leis­tun­gen oder ver­äu­ßer­te Rech­te blei­ben bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung Eigen­tum des Anbie­ters. Der Eigen­tums­vor­be­halt erfasst hier­bei auch alle ande­ren For­de­run­gen, die der Anbie­ter gegen­über dem Kun­den besitzt.
§ 4 Lie­fe­rung und Leis­tung
4.1 Alle Ange­bo­te sind frei­blei­bend. Alle vom Anbie­ter avi­sier­ten Lie­fer­ter­mi­ne sind unver­bind­li­che Lie­fer­ter­mi­ne, es sei denn, ein ver­bind­li­cher Lie­fer­ter­min wur­de aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart. 4.2 Begehrt der Kun­de nach Auf­trags­er­tei­lung Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen des Anbie­ters oder tre­ten Umstän­de ein, die dem Anbie­ter eine Ein­hal­tung eines bestimm­ten Lie­fer­ter­mins unmög­lich machen und hat der Anbie­ter die­se Umstän­de nicht zu ver­tre­ten, so ent­fällt die Ver­pflich­tung des Anbie­ters zur Ein­hal­tung des ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Lie­fer­ter­mins. Der Anbie­ter wird sich in die­sem Fall bemü­hen, inner­halb eines ange­mes­se­nen Zeit­rau­mes, unter Berück­sich­ti­gung der ein­ge­tre­te­nen Ver­zö­ge­rung, zu leis­ten bzw. zu lie­fern. 4.3 Wird der Anbie­ter ohne eige­nes Ver­schul­den an der recht­zei­ti­gen Ver­trags­er­fül­lung z. B. durch Beschaffungs‑, Fabri­ka­ti­ons- oder Lie­fer­stö­run­gen eines Vor­lie­fe­ran­ten gehin­dert, so ist er von der Ein­hal­tung eines bestimm­ten Lie­fer­ter­mins frei. In die­sem Fal­le kann der Kun­de nach Ablauf eines Monats, gerech­net vom ver­ein­bar­ten Lie­fer­ter­min an, eine Nach­frist von 6 Wochen set­zen. 4.4 Ist die Nicht­ein­hal­tung eines bestimm­ten ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Lie­fer­ter­mins auf Mobil­ma­chung, Krieg, Auf­ruhr, Streik oder Aus­sper­rung oder auf sons­ti­ge vom Anbie­ter nicht zu ver­tre­ten­de Umstän­de zurück­zu­füh­ren, so ver­län­gert sich die Lie­fer­frist nach Maß­ga­be der obi­gen Ziff. 4.2 4.5 Lie­fert der Anbie­ter nach Ablauf der vor­ge­nann­ten Nach­frist von 6 Wochen nicht, so kann der Kun­de durch schrift­li­che Erklä­rung vom Ver­trag zurück­tre­ten, wenn der Anbie­ter die Leis­tungs- und Lie­fer­ver­zö­ge­rung schuld­haft zu ver­tre­ten hat. Wird dem Anbie­ter jedoch die Ver­trags­er­fül­lung aus den in Ziff. 4.3 und 4.4 genann­ten Grün­den ohne Ver­schul­den ganz oder teil­wei­se unmög­lich, so wird er von sei­ner Leis­tungs- und Lie­fer­ver­pflich­tung ganz oder teil­wei­se frei. Kann der Anbie­ter also nur teil­wei­se lie­fern, redu­ziert sich die Zah­lungs­ver­pflich­tung des Kun­den entsprechend.

Vertragsbedingungen für die Erstellung von Software

§ 5 Ver­trags­ge­gen­stand
5.1 Der Anbie­ter wird die Soft­ware nach dem jewei­li­gen aktu­el­len Stand der Tech­nik erstel­len. Die Soft­ware wird als Objekt­pro­gramm ohne sys­tem­tech­ni­sche Doku­men­ta­ti­on gelie­fert. 5.2 Soweit sich das Leis­tungs­bild und die Anfor­de­run­gen des Kun­den noch nicht aus der ver­trag­li­chen Auf­ga­ben­stel­lung bzw. Ver­ein­ba­rung erge­ben, sind Anbie­ter und Kun­de gemein­sam gehal­ten, eine Detail­lie­rung bzw. Spe­zi­fi­ka­ti­on vor­zu­neh­men. Die­se Spe­zi­fi­ka­ti­on wird nach deren Erstel­lung dem Kun­den zur schrift­li­chen Geneh­mi­gung vor­ge­legt. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, nach Zugang die­ser Spe­zi­fi­ka­ti­on die­se inner­halb von 14 Tagen zu geneh­mi­gen. Geneh­migt der Kun­de die ihm zuge­gan­ge­ne Spe­zi­fi­ka­ti­on nicht inner­halb von 14 Tagen schrift­lich, so gilt die­se als ver­trag­lich ver­ein­bart und ist so dann Grund­la­ge der vom Anbie­ter zu erstel­len­den Soft­ware. 5.3 Ergibt sich nach Ver­trags­schluss, dass die Auf­ga­ben­stel­lung feh­ler­haft, nicht ein­deu­tig oder nicht aus­führ­bar bzw. tech­nisch unmög­lich ist, teilt der Anbie­ter dies dem Kun­den unver­züg­lich mit. Dabei kommt es auf ein Bera­tungs- oder Infor­ma­ti­ons­ver-schul­den vor oder nach Ver­trags­schluss nicht an. Der Anbie­ter ist in die­sem Fal­le berech­tigt, dem Kun­den einen kon­kre­ten Vor­schlag für die zu erstel­len­de Soft­ware zu machen, der den Vor­stel­lun­gen bzw. Auf­ga­ben­stel­lun­gen des Kun­den ent­spricht bzw. am nächs­ten kommt. Die­sen Vor­schlag kann der Kun­de inner­halb von 14 Tagen nach Zugang akzep­tie­ren oder ableh­nen. Erfolgt vom Kun­den kei­ne Erklä­rung (Annah­me oder Ableh­nung) dann gilt die­ser Vor­schlag des Anbie­ters als ver­trag­lich ver­ein­bart. Wahl­wei­se hat der Anbie­ter auch die Mög­lich­keit, in die­sem Fall von einem Vor­schlag abzu­se­hen und vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten
§ 6 Leis­tungs­än­de­rung
6.1 Will der Kun­de nach Ver­trags­ab­schluss sei­ne Anfor­de­run­gen bzw. die ver­ein­bar­ten Detail­lie­run­gen und Spe­zi­fi­ka­tio­nen ändern bzw. die ver­trag­li­chen Leis­tun­gen des Anbie­ters erwei­tern, so wer­den die­se Kun­den­wün­sche und neu­en Anfor­de­run­gen nur dann Ver­trags­in­halt, wenn sie schrift­lich ver­ein­bart bzw. fixiert wer­den. Soweit sich eine sol­che Ände­rung vom Umfang her und in zeit­li­cher Hin­sicht auf die Leis­tung und Lie­fe­rung des Anbie­ters aus­wirkt, ist der Anbie­ter berech­tigt, eine ent­spre­chen­de Erhö­hung der Ver­gü­tung nach Maß­ga­be sei­ner Preis­lis­te bzw. Stun­den- und Tages­sät­ze sowie eine ent­spre­chen­de zeit­li­che Ver­schie­bung des Lie­fer­ter­mins zu ver­lan­gen. 6.2 Kommt eine Eini­gung über die vom Kun­den gewünsch­ten Ände­run­gen bzw. Ver­trags­er­wei­te­run­gen nicht zustan­de, ver­bleibt es bei dem ursprüng­li­chen Leis­tungs­um­fang des Anbie­ters. 6.3 Der Anbie­ter behält sich vor, auch nach Lie­fe­rung Ände­run­gen der von ihm ent­wi­ckel­ten Soft­ware­lö­sung vor­zu­neh­men, die deren Leis­tungs­fä­hig­keit ver­bes­sern und die übri­ge Funk­tio­na­li­tät nicht beein­träch­ti­gen. Der Kun­de hat jedoch kei­nen Leis­tungs­an­spruch auf sol­che Ände­run­gen bzw. Ver­bes­se­run­gen.
§ 7 Nut­zungs­rech­te
7.1 Mit dem Erwerb von Soft­ware­lö­sun­gen des Anbie­ters erwirbt der Kun­de aus­schließ­lich das Recht, die Soft­ware ein­schließ­lich Anwen­der­do­ku­men­ta­ti­on für den ver­trag­lich vor­aus­ge­setz­ten Ein­satz­zweck zu nut­zen. Sämt­li­che ande­ren Nut­zungs- und Ver­wer­tungs­rech­te ver­blei­ben beim Anbie­ter.
§ 8 Abnah­me
8.1 Der Kun­de ist ver­pflich­tet, die Ver­trags­er­fül­lung bzw. die Ver­trags­ge­mäß­heit der Soft­ware samt Anwen­der­do­ku­men­ta­ti­on nach Erhalt ohne schuld­haf­tes Zögern auf die wesent­li­chen Funk­tio­nen hin zu über­prü­fen. Die Über­prü­fungs­frist beträgt höchs­tens zwei Wochen nach Erhalt der Leis­tung und Lie­fe­rung, wenn nichts ande­res schrift­lich ver­ein­bart wur­de. Rügt der Kun­de inner­halb die­ser 2‑Wo­chen-Frist nach Erhalt der Leis­tung und Lie­fe­rung kei­ne Män­gel bzw. kei­ne feh­ler­haf­te Ver­trags­er­fül­lung, so gilt die Abnah­me als erfolgt. 8.2 Soweit Teil­lie­fe­run­gen ver­ein­bart und geleis­tet wer­den, wer­den die­se jeweils für sich geson­dert abge­nom­men. Dabei gilt als ver­ein­bart, dass das Zusam­men­wir­ken aller gelie­fer­ten Tei­le Gegen­stand der Abnah­me­prü­fung für die letz­te Teil­lie­fe­rung ist.
§ 9 Haf­tung für Soft­ware
9.1 Weder der Anbie­ter noch sei­ne Lie­fe­ran­ten haf­ten für Schä­den, wel­che auf­grund der Benut­zung von Soft­ware­lö­sun­gen des Anbie­ters durch den Kun­den oder auf­grund der Unfä­hig­keit des Kun­den, die­se Soft­ware­lö­sun­gen zu nut­zen, ent­ste­hen. Dar­in ein­ge­schlos­sen sind ins­be­son­de­re auch Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus ent­gan­ge­nem Gewinn, Betriebs­un­ter­bre­chung, Ver­lust von geschäft­li­chen Infor­ma­tio­nen oder Daten sowie ander­wei­ti­gem finan­zi­el­lem Ver­lust. 9.2 Grund­sätz­lich wird die Haf­tung des Anbie­ters auf den Geld­be­trag beschränkt, der vom Kun­den bereits für die betref­fen­de Soft­ware­lö­sung als Ent­gelt ent­rich­tet wur­de. Maxi­mal beschränkt sich die Haf­tung des Anbie­ters auf die gesam­te ver­trag­lich ver­ein­bar­te Ver­gü­tung. 9.3 Die in 9.2 ver­ein­bar­te Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gilt jedoch nicht für Schä­den, die durch Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit sei­tens des Anbie­ters bzw. des­sen Mit­ar­bei­ter ver­ur­sacht wur­den.
§ 10 Gewähr­leis­tung
10.1 Der Anbie­ter garan­tiert inner­halb der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Gewähr­leis­tungs­frist ab dem Datum der Abnah­me, dass die von ihm ent­wi­ckel­ten Soft­ware­lö­sun­gen im Wesent­li­chen gemäß der bei­gefüg­ten Anwen­der­do­ku­men­ta­ti­on bzw. dem für die Soft­ware ver­trag­lich zuge­si­cher­ten Leis­tungs­um­fang funk­tio­nie­ren. 10.2 Die Garan­tie ist auf die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Frist begin­nend ab dem Zeit­punkt der Abnah­me beschränkt. Wäh­rend die­ses Zeit­raums hat der Kun­de auf­tre­ten­de Män­gel dem Anbie­ter unver­züg­lich und schrift­lich anzu­zei­gen. Bei Unter­las­sung der unver­züg­lich-schrift­li­chen Anzei­ge wird der Anbie­ter von sei­ner Garan­tie­leis­tung frei. 10.3 Für nach­ge­bes­ser­te Soft­ware über­nimmt der Anbie­ter die wei­te­re Gewähr nur inner­halb der ursprüng­li­chen Gewähr­leis-tungs­frist oder für max. wei­te­re 30 Tage. Hier­bei ist stets der län­ge­re Zeit­raum maß­ge­bend. 10.4 Jede wei­te­re Gewähr­leis­tung, ins­be­son­de­re dafür, dass die Soft­ware für die Zwe­cke des Kun­den geeig­net ist sowie für indi­rek­te oder direk­te ver­ur­sach­te Schä­den (z. B. Gewinn­ver­lust, Betriebs­un­ter­brech­nung etc.) sowie Ver­lus­te von Daten oder Schä­den, die im Zusam­men­hang mit der Wie­der­her­stel­lung ver­lo­ren gegan­ge­ner Daten ent­ste­hen, ist aus­ge­schlos­sen, es sei denn, dass der Anbie­ter bzw. sei­ne Mit­ar­bei­ter Schä­den vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht haben.
§ 11 Ansprü­che des Kun­den
11.1 Wie bereits unter Ziff. 9.2 aus­ge­führt, beschrän­ken sich Ansprü­che des Kun­den ent­we­der auf die Rück­erstat­tung des geleis­te­ten Ent­gel­tes oder in der Nach­bes­se­rung der Soft­ware inner­halb der Gewähr­leis­tungs­zeit. 11.2 Im Fal­le einer nicht erfolg­rei­chen Nach­bes­se­rung behält sich der Anbie­ter das Recht vor, den Kun­den auf das Recht auf Wan­de­lung oder Min­de­rung hin­zu­wei­sen und dies dem Kun­den ein­zu­räu­men. Dem Kun­den ist hier­bei bekannt, dass trotz einer Leis­tung und Lie­fe­rung nach dem Stand der Tech­nik Feh­ler in Soft­ware­lö­sun­gen vor­kom­men bzw. nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kön­nen. 11.3 Ein Recht auf Wan­de­lung oder Min­de­rung hat der Kun­de nur dann, wenn sich ein Soft­ware­feh­ler für das gesam­te Leis-tungs­bild als erheb­lich und wesent­lich erwei­sen soll­te und der Man­gel nicht durch ande­re Mög­lich­kei­ten der Soft­ware gelöst wer­den kann. 11.4 Die­se Rege­lun­gen unter § 11 gel­ten nicht, wenn der Aus­fall oder das Nicht-Funk­tio­nie­ren der Soft­ware auf äuße­re Ein­flüs­se, auf Miss­brauch oder auf feh­ler­haf­te Anwen­dung, die der Anbie­ter nicht zu ver­tre­ten hat, zurück­zu­füh­ren ist. 11.5 Die Gewähr­leis­tung ent­fällt eben­falls, wenn der Kun­de ohne Zustim­mung des Anbie­ters gelie­fer­te Soft­ware oder die zur Benut­zung die­ser Soft­ware ver­wen­de­te Hard­ware selbst ändert oder durch Drit­te ändern bzw. bear­bei­ten lässt.

Vertragsbedingungen für Internet-Services

§ 12 Haf­tung und Scha­dens­er­satz­an­sprü­che bei Inter­net-Ser­vices
12.1 Der Anbie­ter über­nimmt kei­ne Haf­tung für irgend­wel­che Schä­den, die direkt oder indi­rekt durch die Benut­zung der vom Anbie­ter oder sei­nen Ver­trags­part­nern betrie­be­nen Ser­ver-Hard­ware oder ‑Soft­ware ent­ste­hen oder aus der Unfä­hig­keit, die betref­fen­de Ser­ver-Hard­ware und ‑Soft­ware zu nut­zen, resul­tie­ren. Ein­ge­schlos­sen sind hier­bei auch Schä­den aus ent­gan­ge­nem Gewinn, Betriebs­un­ter­bre­chung, Ver­lust von geschäft­li­chen Infor­ma­tio­nen oder Daten sowie Schä­den aus ander­wei­ti­gem finan­zi­el­lem Ver­lust. 12.2 In jedem Fal­le ist die Haf­tung des Anbie­ters auf den Betrag beschränkt, der als Ent­gelt für die betref­fen­de Leis­tung ent­rich­tet wur­de. 12.3 Der Kun­de stellt den Anbie­ter von jeg­li­cher Haf­tung für den Inhalt der in sei­nem Auf­trag ver­brei­te­ten oder sei­ner auf der Hard­ware des Anbie­ters oder sei­ner Ver­trags­part­ner gespei­cher­ten Daten frei und sichert zu, dass er die ihm zur Ver­fü­gung gestell­ten Diens­te oder Hard­ware-Ein­rich­tun­gen nicht zur Spei­che­rung oder Ver­brei­tung obs­zö­nen, por­no­gra­phi­schen, bedroh­li­chen oder ver­leum­de­ri­schen oder sonst straf­recht­lich rele­van­ten Mate­ri­als ver­wen­den wird. 12.4 Der Kun­de sichert fer­ner zu, dass er mit sei­nem Ange­bot kei­ner­lei Warenzeichen‑, Patent- oder ande­re Rech­te Drit­ter ver­let­zen wird. Für den Anbie­ter besteht kei­ne Prü­fungs­pflicht für die im Auf­trag des Kun­den ver­brei­te­ten oder gespei­cher­ten Daten. 12.5 Der Kun­de stellt den Anbie­ter von sämt­li­chen Ansprü­chen Drit­ter hin­sicht­lich der über­las­se­nen Daten frei. Der Anbie­ter ist für die Daten­si­che­rung von über­las­se­nen Daten nur bedingt ver­ant­wort­lich und zwar soweit die Daten vom Kun­den in elek­tro­ni­scher Form über­mit­telt wur­den. In die­sem Fal­le stellt der Kun­de Siche­rungs­ko­pien her. Han­delt es sich um vom Anbie­ter im Auf­trag des Kun­den pro­du­zier­te Daten, so stellt der Anbie­ter Siche­rungs­ko­pien her.

Sonstige Vertragsbedingungen

§ 13 Sons­ti­ges
13.1 Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein oder wer­den, so berührt dies die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht. Viel­mehr tritt an die Stel­le der nich­ti­gen Bestim­mun-gen das­je­ni­ge, das dem gewoll­ten Zweck am nächs­ten kommt. 13.2 Neben­ab­re­den sind nicht getrof­fen. Ver­trags­er­gän­zun­gen haben nur Wirk­sam­keit, wenn sie schrift­lich bestä­tigt wer­den. 13.3 Der Kun­de kann sei­ne Rech­te aus einer Geschäfts­be­zie­hung mit dem Anbie­ter nur mit schrift­li­cher Ein­wil­li­gung des Anbie­ters abtre­ten. Eine Auf­rech­nung gegen­über der Kauf­preis­for­de­rung ist dem Kun­den nur dann mög­lich, wenn er eine Gegen­for­de­rung voll­stre­ckungs­wirk­sam und rechts­kräf­tig titu­liert hat. 13.4 Gerichts­stand ist, soweit gesetz­lich zuläs­sig, der Ort, an dem der Anbie­ter sei­nen Geschäfts­sitz in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land hat. Es gilt als ver­trag­lich ver­ein­bart, dass Würz­burg Erfül­lungs­ort ist. Eben­so gilt die Anwen­dung Deut­schen Rechts als vereinbart.